Externer Gefahrgutbeauftragter
Gemäß Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) für die Verkehrsträger Straße, See und “Luft” (CBTA Module A, C, F) sind wir für Sie als externer Gefahrgutbeauftragter für Sie deutschlandweit unterwegs.
Sie möchten diese umfangreiche Aufgabe nicht selbst machen, kein Problem!
Sie können sich einen externen Gefahrgutbeauftragten nehmen. Gerne sind wir für Sie als externer Gefahrgutbeauftragter mit Fachkenntnissen (Pyrotechniker & Sprengberechtigter) tätig. Bei uns gehören selbstverständlich die jährlichen Unterweisungen gemäß SprengG dazu. Alle geforderten Unterlagen werden entsprechend den gesetzlichen Regelungen dokumentiert und Ihnen zur Verfügung gestellt.
§ 2 Befreiungen
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für Unternehmen,
- denen ausschließlich Pflichten als Fahrzeugführer, Schiffsführer, Empfänger, Reisender, Hersteller und Rekonditionierer von Verpackungen und als Stelle für Inspektionen und Prüfungen von Großpackmitteln (IBC) zugewiesen sind,
- denen ausschließlich Pflichten als Auftraggeber des Absenders zugewiesen sind und die an der Beförderung gefährlicher Güter von nicht mehr als 50 Tonnen netto je Kalenderjahr beteiligt sind, ausgenommen radioaktive Stoffe der Klasse 7 und gefährliche Güter der Beförderungskategorie 0 nach Absatz 1.1.3.6.3 ADR,
- denen ausschließlich Pflichten als Entlader zugewiesen sind und die an der Beförderung gefährlicher Güter von nicht mehr als 50 Tonnen netto je Kalenderjahr beteiligt sind,
- deren Tätigkeit sich auf die Beförderung gefährlicher Güter erstreckt, die von den Vorschriften des ADR/RID/ADN/IMDG-Code freigestellt sind,
- deren Tätigkeit sich auf die Beförderung gefährlicher Güter im Straßen-, Eisenbahn-, Binnenschiffs- oder Seeverkehr erstreckt, deren Mengen die in Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR festgelegten höchstzulässigen Mengen nicht überschreiten,
- deren Tätigkeit sich auf die Beförderung gefährlicher Güter erstreckt, die nach den Bedingungen des Kapitels 3.4 und 3.5 ADR/RID/ADN/IMDG-Code freigestellt sind, und
- die gefährliche Güter von nicht mehr als 50 Tonnen netto je Kalenderjahr für den Eigenbedarf in Erfüllung betrieblicher Aufgaben befördern, ….
(2) Die Befreiungstatbestände nach Absatz 1 können auch nebeneinander in Anspruch genommen werden.